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Vereinssatzung des Institutes für Neue Medien (IfNM e.V.)


Präambel

Das Städelsche Institut für Neue Medien wurde 1989 von Kasper König dem Rektor der Städelschule, der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main, initiiert. Nach einjähriger Vorbereitungsphase wurde das Institut für Neue Medien 1990 unter der Leitung des Gründungsdirektors Peter Weibel eröffnet.

Ausgangslage für die Arbeit des Institutes ist der tiefergreifende Funktionswandel der Produktionsmethoden und des Rezeptionsverhaltens in Kunst, Medien, Wissenschaft undForschung aufgrund des Vordringens der neuen technischen Medien in allen gesellschaftlichen Bereichen. Die neuen Produktionsweisen sind begründet in postindustriellen Modernisierungsprozessen, die auf der Basis technisch-wissenschaftlicher Innovationen die gesamte soziale, sozial-psychologische und kulturelle Verfassung der Gesellschaft, die vorgängigen Muster von Denken, Erfahren und Verhalten erfassen.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Institut für neue Medien (IfNM) e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck
  1. Der Verein ist Träger des INM-Instituts für Neue Medien.
  2. Zweck des Instituts ist die Förderung der Erziehungs- und Volksbildung sowie der Wissenschaft und Forschung. Das Institut trägt zum Ausbau der Medienkompetenz in Forschung, Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft bei.
  3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aktivitäten:
    a) Durchführung von Entwicklungs- und Forschungsprojekten
    b) Veranstaltungen zu den Themen des Wissens, der Kunst und den neuen Medien
    c) Durchführung von neuen medienbasierten Ausbildungsmaßnahmen
    d) Publikationen und Konferenzen
    e) Entwicklung von Wissenswerkzeugen und Wissensplattformen
  4. Das Institut macht seine Forschungsergebnisse auf den für solche Einrichtungen üblichen Weg der Allgemeinheit zugänglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
    3. Durch Ausschluss aus dem Verein, z.B. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied von diesem Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem /der 3. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3. Der Vorstand kann eine/n InstitutsdirektorIn berufen und dieser/m die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis übertragen.
  4. Der Vorstand genehmigt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des §58 AO Rücklagen zur Erfüllung des Vereinszweckes zu bilden.

§ 8 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat wählen. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in wirtschaftlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder per elektronischer Medien, z.B. E-Mail, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    2. Wahl des Vorstandes und des Beirates
    3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    5. Beschlüsse übe die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mind. 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben von Gründen fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zurVerlängerung der Mitgliedschaft jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung . Sie kann die Beiträge für bestimmte Mitglieder ermäßigen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Künste zu verwenden hat.

Frankfurt am Main, den 26.09.2005





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